Werden Leistungen für ein russisches Unternehmen, die durch einen ausländischen Dienstleister erbracht werden, beispielsweise die Ausarbeitung einer Projektdokumentation, mit der russischen Umsatzsteuer besteuert?
ANTWORT:
Transaktionen werden mit der russischen Umsatzsteuer besteuert, falls sie auf dem Territorium der Russischen Föderation erbracht werden (Punkt 1 Art. 146 des Steuergesetzbuches der RF, im Weiteren "SteuerGB"). Grundsätzlich ist der Ort der Besteuerung die RF, falls der Leistungserbringer seinen Sitz in der RF hat (Punkt 1.5 Art. 148 SteuerGB). Bei einzelnen Werk- und Dienstleistungen richtet sich der Ort der Leistung allerdings nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Ingenieurleistungen (technische Planung, Projektierung, Engineering und weitere ähnliche Arbeiten) zählen zu solchen Leistungen gemäß Punkt 1.4 und Punkt 1.1.4 Art. 148 SteuerGB).
Ein Leistungsempfänger hat seinen Sitz auf dem Territorium der Russischen Föderation, falls der Sitz durch die staatliche Anmeldung bzw. in den Gründungsunterlagen festgelegt wurde. Er kann ebenfalls durch den Sitz des Geschäftsführers bzw. den Sitz der steuerlichen Betriebstätte bestimmt werden, falls die Leistungen an die Betriebsstätte erbracht wurden.
Somit ist der Besteuerungsort von Leistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Projektdokumentationen für ein russisches Unternehmen, die durch einen ausländischen Dienstleister erbracht werden, die RF. Solche Leistungen werden mit der russischen Umsatzsteuer besteuert.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen in der RF steuerbare Leistungen und verfügt nicht über eine steuerlich angemeldete Betriebsstätte oder Niederlassung, ist der russische Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer im Steuerabzugsverfahren einzubehalten und für das ausländische Unternehmen an den Fiskus abzuführen (Art. 161 SteuerGB). Der russische Leistungsempfänger tritt somit als Steueragent für das ausländische Unternehmen ohne eine steuerlich angemeldete Betriebsstätte oder Niederlassung. Er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die abgeführte Umsatzsteuer ist für den russischen Leistungsempfänger Vorsteuer, die er gegen seine Umsatzsteuer verrechnen kann.
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Wie werden die Zinsen im Fall einer kontrollierten Verbindlichkeit besteuert? Die Dividenden werden durch ein russisches Unternehmen ausgezahlt, welches zu über 20% einer ausländischen Organisation gehört. Die Zinsen werden gemäß eines Darlehensvertrages mit einem anderen russischen Unternehmen gezahlt, welches mit den beiden ersteren Gesellschaften verbunden ist.
ANTWORT:
Die beschriebene Transaktionsstruktur ist in der Abbildung zu dieser Antwort dargestellt. Eine kontrollierte Verbindlichkeit liegt grundsätzlich vor, falls
Falls die kontrollierte Verbindlichkeit das Dreifache des Eigenkapitals zum Quartals- oder Jahresende übersteigt, werden die abzugsfähigen Zinsen wie nachfolgend beschrieben berechnet. Für Banken sowie Leasinggesellschaften wird diese spezielle Berechnung angewandt, falls die kontrollierte Verbindlichkeit das 12,5-fache des Eigenkapitals übersteigt. Die berechneten Zinsen sind durch einen Koeffizienten (ausstehende Darlehensbeträge/direkter oder indirekter Anteil der ausländischen Organisation am Eigenkapital der russischen Organisation)/3 zu dividieren. Bei Banken sowie Leasinggesellschaften ist durch 12,5 zu dividieren. Das Ergebnis ist abzugsfähig.
Die positive Differenz zwischen den berechneten und den abzugsfähigen Zinsen ist nicht abzugsfähig. Sie wird als Dividende (verdeckte Gewinnausschüttung) betrachtet und entsprechend besteuert (Punkt 2 und Punkt 4 Art. 269 SteuerGB).
Die abzugsfähigen Zinsen sind bei einer kontrollierten Verbindlichkeit jeweils zum letzten Tag des Geschäftsjahres (bzw. der Zwischenberichtsperiode) zu berechnen.
Auch wenn kontrollierte Verbindlichkeit vorliegt, wird der gesamte Zinsertrag beim russischen Darlehensgeber besteuert. Der russische Darlehensnehmer berechnet seinerseits die Höhe der kontrollierten Verbindlichkeit sowie die abzugsfähigen Zinsen.
Die positive Differenz zwischen den berechneten und den abzugsfähigen Zinsen gemäß Punkt 2 Art. 269 SteuerGB ist somit nicht abzugsfähig und wird zu Dividenden an ein ausländisches Unternehmen umqualifiziert.
Grundsätzlich wird die Quellensteuer auf Dividenden an ausländische Gesellschaften (Gewinnsteuer) durch die russische Gesellschaft im Steuerabzugsverfahren erhoben.
Zugleich ist zu beachten, dass die positive Differenz zwischen den berechneten und den abzugsfähigen Zinsen tatsächlich an ein russisches Unternehmen und nicht an ein ausländisches Unternehmen erfolgt.
Der russische Darlehensgeber besteuert zugleich den gesamten Betrag der erhaltenen Zinsen im Rahmen steuerpflichtiger Erträge. Die Besonderheiten der kontrollierten Verbindlichkeiten sind im Art. 269 SteuerGB nur für Zinsaufwand und nicht für den Zinsertrag festgelegt.
Die Dividendenbesteuerung der russischen Organisationen im Steuerabzugsverfahren ist nicht vorgesehen. Dadurch ist eine gewisse Lücke im Steuerrecht entstanden.
Es ist zu beachten, dass alle Zweifel, Widersprüche und Unklarheiten zugunsten des Steuerpflichtigen auszulegen sind (Punkt 7 Art. 3 SteuerGB). In dem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei der Auszahlung der positiven Differenz zwischen den berechneten und den abzugsfähigen Zinsen gem. Punkt 2 Art. 269 SteuerGB an einen russischen Darlehensgeber die Quellensteuer durch den Darlehensnehmer im Steuerabzugsverfahren nicht erhoben wird. Das Finanzministerium der RF hat diese Ansicht in seinem Schreiben Nr. 03-08-05/16607 vom 11. April 2014 ausgedrückt.
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Wird die Nutzung eines Dienstwagens von einem Mitarbeiter seinem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und mit der Einkommensteuer besteuert, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und die Aufwendungen durch weitere Belege nicht dokumentiert werden?
ANTWORT:
Falls ein Mitarbeiter kein Fahrtenbuch für seinen Dienstwagen führt oder weitere Belege hinzufügt, wird das Einkommen von der Nutzung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil gesehen und dem steuerpflichtigen Einkommen des Mitarbeiters hinzugerechnet. Das Finanzministerium interpretiert die laufende Gesetzgebung auf die Weise (Schreiben des Finanzministeriums der RF Nr. 03-04-05/28243 vom 11. Juni 2014), obwohl dieser Fall nicht direkt im SteuerGB geregelt ist.
Alle Aufwendungen müssen gemäß russischer Steuergesetzgebung begründet und durch Belege dokumentiert sein. Ein Fahrtenbuch ist einer dieser zwingend vorgeschriebenen Belege. Falls er nicht geführt wird, können keine Aufwendungen bei der Berechnung der Gewinnsteuer geltend gemacht werden. Das Fahrzeug wird als privat genutzt eingestuft. Dementsprechend werden die Kosten dem Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters zugefügt, und zwar in der Höhe, die nachvollziehbar geschätzt werden kann. Es handelt sich in erster Linie um Kraftstoffkosten, aber auch ggf. Werkstattkosten sowie die entsprechende Abschreibung.
Der geldwerte Vorteil wird gemäß Art. 211 SteuerGB mit dem jeweiligen Steuersatz besteuert. Zurzeit beträgt der Steuersatz 13% für die Residenten (länger als 183 Tage durchgehend in Russland verbracht) und 30% für die Nicht-Residenten (weniger als 183 Tage in Russland verbracht).
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